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dem Amtsgericht
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 1.8.2013 entschieden:
§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss von Werkverträgen, bei denen eine Steuervermeidung beabsichtigt ist.
Das Verbot führt zur Nichtigkeit des Vertrages wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Kunde dies zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht. BGH, Urteil vom 1.8.2013, VII ZR 6/13
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Auftraggeber Mangelbeseitigungskosten nicht fiktiv geltend machen kann. Bisher konnten die Bauherren hohe Schadensbeseitigungskosten geltend gemacht, obwohl keine Absicht bestand den Mangel zu beseitigen und die Beeinträchtigung des Bauwerks gering war. Dem hat der BGH jetzt mit dem Urteil vom 22.2.18 zum Az: VII ZR 46/17 den Boden entzogen. Zukünftig kann nur der Minderwert des Gebäudes ersetzt verlangt werden oder ein abrechenbaren Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung.
Erklärt der Bauherr schriftlich, sein Bauleiter sei zur "allumfänglichen Vertretung" berechtigt, umfasst diese Erklärung auch die Vergabe von Nachtragsaufträgen durch den Bauleiter.
(OLG Köln, Urteil v. 7.11.2012 17 u 128/11)
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten kommt in Betracht, wenn er den Auftraggeber unzutreffend über die voraussichtlichen Baukosten berät.
(BGH, Beschluss v. 7.2.2013, VII ZR 3/12)
Im entschiedenen Fall konnten die Bauherren das Bauvorhaben nicht fertigstellen, nachdem die Finanzierungsmittel erschöpft waren und eine Nachfinanzierung scheiterte.
In einem weiteren Urteil v. 21.3.2013, VII ZR 230/11 hat der BGH entschieden, daß der Architekt seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne Kenntnis eines Kostenrahmens plant oder die Kostenvorstellungen des Bauherrn unbeachtet lässt.
Das Amtsgericht Fürstenwalde hat mit einem Urteil vom 19.09.2013 entschieden, daß Kostenerstattungs- und sonstige Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Werkleistung nicht bestehen, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht mit einem hinreichend substantiierten Nacherfüllungsverlangen und einer Fristsetzung Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
Das Nacherfüllungsverlangen muß nach Art und Ort konkret gefasst sein und den gerügten Mangel bezeichnen.
Fehlt es daran und lässt der Bauherr die Mängel anderweitig beseitigen, kann er aus keinem Rechtsgrund Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. (AG Fürstenwalde 12 C 92/12)
Für eine wirksame Fristsetzung kann es nach einem neuen BGH-Urteil ausreichen, wenn zu einer "sofortigen, unverzüglichen oder schnellen" Mangelbeseitgung aufgefordert wird.
BGH Urt. v. 13.07.16 VII ZR 49/15
Bei optischen Mängeln mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist beim Einwand, der Mangelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig (§635 Abs.3 BGB) im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob der Besteller ein nachvollzehbares Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher das Interesse des Bestellers an einem optisch makellosen Erscheinungsbild ist, umso weniger kann der Unternehmer mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gehört werden.
(OLG Hamm, Urteil v. 30.04.2019, 24 U 14/18)
Hinweis
Die zitierten Entscheidungen und Kommentare ersetzen keine Rechtsberatung.