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dem Amtsgericht
Seit fast 20 Jahren wurde mit wechselndem Erfolg vor den Gerichten wegen der sogenannten "Altanschließerbeiträge" gestritten.
Nachdem am 12.11. 2015 das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2961/14) die Rechtslage in Brandenburg für verfassungswidrig erklärte, hofften viele Bürger auf eine Erstattung der gezahlten Beiträge.
Betroffene deren Bescheide noch nicht bestandskräftig waren erhielten meist ihr Geld zurück.
Alle anderen hatten allerdings mit einem Antrag auf Erstattung des gezahlten Beitrages keinen Erfolg.
Wir hatten zwar beim Landgericht Frankfurt(Oder) das erste Urteil zugunsten eines Bürgers auf Schadensersatz nach dem Staatshaftungsgesetz erstritten, Zwischenzeitlich hat allerdings der Bundesgerichtshofs am 27.6.2019 anders entschieden und geurteilt, die Bescheide seien nicht rechtswidrig gewesen und dem Bürger daher kein Schaden entstanden.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 1.7.2020 zum Az.: 1 BvR 2838/19 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entschieden, dass diese Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Betroffene Bürger können daher nicht mehr mit Schadensersatz rechnen.
Die Verfahrensdauer vor den Gerichten in Brandenburg ist auch im Bundesdurchschnitt besonders lang. Das OVG Berlin -Brandenburg hat deshalb bereits mehrfach Klägern eine finanzielle Entschädigung wegen verzögerter Entscheidungen zuerkannt.
Geklagt hatten Bürger deren Verfahrensdauer jeweils mehrere Jahre betrug ohne das vom Gericht das Verfahren gefördert wurde.
Das OVG hat in allen Verfahren festgestellt, daß die Dauer der Gerichtsverfahren unangemessen lang war. (z.B. OVG 3 A 1.13)
Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht den angemessenen zeitlichen Rahmen eng gefasst hat ist davon auszugehen, daß zukünftig bei einfach gelagerten Verfahren eine Entschädigung zuerkannt wird, sobald die Verfahrensdauer in einfachen Fällen 1 Jahr übersteigt.. (BVerwG 5 C 23.12 D)
Diese Verfahrensdauer wird bei den Brandenburger Verwaltungsgerichten regelmäßig deutlich überschritten. Auch bei den Zivil- und Sozialgerichten sind die Verfahren leider häufig unangemessen verzögert.
Auch ohne eine Änderung der Bausubstanz erlischt die erteilte Baugenehmigung wenn eine bauliche Anlage längere Zeit nicht oder nicht in der genehmigten Weise genutzt wird.
Wann eine genehmgigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt ist im Einzelfall zu entscheiden.
Auch der Übergang von Wochendhausnutzung zur Dauerwohnnutzung stellt aber z.B. eine Nutzungsänderung dar, die einer Baugenehmigung bedarf. (OVG MV B.v. 28.12.2007, 3 M 190/07)
Das OLG Brandenburg hat am 3.4.2019 entschieden, daß Eltern denen der Träger der örtl. Jugendhilfe keinen Kita-Platz zur Verfügung stellt ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Dieser umfasst z.B. auch den Verdienstausfall der Eltern, wenn dieser wegen der Kinderbetreuung anfällt. Anspruchsvorraussetzung ist aber, dass die betroffenen Eltern den Bedarf rechtzeitig angemeldet haben und versucht wurde den Anspruch erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. OLG Brandenburg, Az 2 W 33/18
Hinweis:
Die ziterten Urteile und Kommentare ersetzen keine Rechtsberatung.