Rechtsgebiet, Fürstenwalde, Rechtsanwalt Ludger Weiner
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Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Im Januar erhielten viele tausend Empfänger der sogenannten "Corona-Soforthilfe" aus März/April 2020 in Brandenburg die Aufforderung der ILB zu überprüfen ob die Auszahlunbg zu Recht erfolgt sei. Dabei wurde eine Berechungshilfe mitgesandt, deren Rechtsgrundlage unklar ist.

Insgesamt ist m.E. rechtlich zweifelhaft ob und unter welchen Bedingungen Betroffene die erhaltenen Zahlungen erstatten müssen. Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch können nur die §§ 48, 49 VwVfG sein. Ob deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen erscheint ernstlich zweifelhaft, wenn die Antragsteller bei der Beantragung keine falschen Angaben gemacht haben.

Zumindest bis zum 08.04.20 enthielt die damalige Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Brb nämlich den ausdrücklichehn Hinweis, dass die Mittel nicht zurückgezahlt werden müssten und kein Verwendungsnachweis gefordert werde. Mit gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls zu rechnen, wenn  Betroffene von der ILB Rückzahlungsbescheide erhalten. Betroffene sollten die Rechtslage im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.

Altanschließerbeiträge 

 

Seit mehr als 20 Jahren wird vor den Gerichten wegen der sogenannten "Altanschließerbeiträge" gestritten.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2961/14) hatte die Rechtslage in Brandenburg für verfassungswidrig erklärt.

Betroffene deren Bescheide noch nicht bestandskräftig waren erhielten meist ihr Geld zurück.

Der Bundesgerichtshofs hat 2019 entschieden anderen Bürgern stehe kein Schadensersatz zu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu auf Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 2838/19)  entschieden, dass diese Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Einige Verbände, sind auf die kreative Idee verfallen, durch Fusion oder Einverleibung eines anderen Verbandes entstünde eine "neue Anlage" und die eigentlich verjährten Anschlußbeitrgäge könnten "neu" erhoben werden. Nachdem das OVG Berlin-Brandenburg dies für zulässig gehalten hatte, hat dem das Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 C 9.20) einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dies widerspreche dem Vertrauensschutz.

Kommentar: Die Entscheidung des BVerwG ist nur zu begrüßen. Es ist keinem Bürger vermittelbar, warum der seit Jahrzehnten in der Strasse liegende Kanal oder die in den 1990er Jahren hergestellte Kläranlage "neu" sein soll, nur weil der örtliche Zweckverband mit einem Nachbarverband fusioniert.

 

Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer

 

Die Verfahrensdauer vor den Gerichten in Brandenburg ist auch im Bundesdurchschnitt besonders lang. Die Gerichte haben deshalb bereits mehrfach Klägern eine finanzielle Entschädigung wegen verzögerter Entscheidungen zuerkannt.

Geklagt hatten Bürger deren Verfahrensdauer jeweils mehrere Jahre betrug ohne das vom Gericht das Verfahren gefördert wurde. Besonders betroffen sind die Verwaltungsgerichte.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den angemessenen zeitlichen Rahmen eng gefasst hat ist davon auszugehen, daß zukünftig bei einfach gelagerten Verfahren eine Entschädigung zuerkannt wird, sobald die Verfahrensdauer in einfachen Fällen 1 Jahr übersteigt.. (BVerwG 5 C 23.12 D)

Diese Verfahrensdauer wird bei den Brandenburger Verwaltungsgerichten regelmäßig deutlich überschritten. Auch bei den Zivil- und Sozialgerichten sind die Verfahren leider häufig unangemessen verzögert.

Baugenehmigungspflicht bei Nutzungsänderung

Auch ohne eine Änderung der Bausubstanz erlischt die erteilte Baugenehmigung wenn eine bauliche Anlage längere Zeit nicht oder nicht in der genehmigten Weise genutzt wird.

Wann eine genehmgigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt ist im Einzelfall zu entscheiden.

Auch der Übergang von Wochendhausnutzung zur Dauerwohnnutzung stellt aber z.B. eine Nutzungsänderung dar, die einer Baugenehmigung bedarf. (OVG MV B.v. 28.12.2007, 3 M 190/07) 

Schadensersatz bei fehlendem KITA-Platz

Das OLG Brandenburg hat am 3.4.2019 entschieden, daß Eltern denen der Träger der örtl. Jugendhilfe keinen Kita-Platz zur Verfügung stellt ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Dieser umfasst z.B. auch den Verdienstausfall der Eltern, wenn dieser wegen der Kinderbetreuung anfällt. Anspruchsvorraussetzung ist aber, dass die betroffenen Eltern den Bedarf rechtzeitig angemeldet haben und versucht wurde den Anspruch erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. OLG Brandenburg, Az 2 W 33/18

Hinweis:

 

Die ziterten Urteile und Kommentare ersetzen keine Rechtsberatung.

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