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dem Amtsgericht
Zwischenzeitlich erhielten viele Empfänger der sogenannten "Corona-oder Überbrückungshilfen" aus 2020/21 in Brandenburg die Aufforderung der ILB zu überprüfen ob die Auszahlunbg zu Recht erfolgt sei. Teilweise wurden nachfolgend die Bewilligungen aufgehoben und die Hilfen zurück gefordert.
Insgesamt ist rechtlich zweifelhaft und jedenfalls in Brandenburg noch nicht geklärt, ob und unter welchen Bedingungen Betroffene die erhaltenen Zahlungen erstatten müssen. Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch können nur die §§ 48, 49 VwVfG sein. Ob deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen erscheint ernstlich zweifelhaft, wenn die Antragsteller bei der Beantragung keine falschen Angaben gemacht haben.
Zumindest bis zum 08.04.20 enthielt die damalige Richtlinie des Wirtschaftsministeriums Brb den ausdrücklichehn Hinweis, dass die Mittel nicht zurückgezahlt werden müssten und kein Verwendungsnachweis gefordert werde. Betroffene sollten bei Rückforderungen die Rechtslage im Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.
Seit mehr als 20 Jahren wird vor den Gerichten wegen der sogenannten "Altanschließerbeiträge" gestritten.
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2961/14) hatte die Rechtslage in Brandenburg für verfassungswidrig erklärt.
Betroffene deren Bescheide noch nicht bestandskräftig waren erhielten meist ihr Geld zurück.
Der Bundesgerichtshofs hat 2019 entschieden anderen Bürgern stehe kein Schadensersatz zu. Einige Verbände, sind auf die kreative Idee verfallen, durch Fusion oder Einverleibung eines anderen Verbandes entstünde eine "neue Anlage" und die eigentlich verjährten Anschlußbeitrgäge könnten "neu" erhoben werden. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 9 C 9.20) einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dies widerspreche dem Vertrauensschutz.
Mit Urteil vom 17.10.2023 ( 9 CN 3.22) hat das BVerwG außerdem noch entschieden, dass Bürger bei denen ein Anschlussbeitrag wegen der Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden kann, auch nicht über sogenannte "gespaltene Gebührensätze" nachträglich zu einem Beitrag herangezogen werden können.
Die Verfahrensdauer vor den Gerichten in Brandenburg ist auch im Bundesdurchschnitt besonders lang. Die Gerichte haben deshalb bereits mehrfach Klägern eine finanzielle Entschädigung wegen verzögerter Entscheidungen zuerkannt.
Geklagt hatten Bürger deren Verfahrensdauer jeweils mehrere Jahre betrug ohne das vom Gericht das Verfahren gefördert wurde. Besonders betroffen sind die Verwaltungsgerichte.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den angemessenen zeitlichen Rahmen eng gefasst hat ist davon auszugehen, daß zukünftig bei einfach gelagerten Verfahren eine Entschädigung zuerkannt wird, sobald die Verfahrensdauer in einfachen Fällen 1 Jahr übersteigt.. (BVerwG 5 C 23.12 D)
Diese Verfahrensdauer wird bei den Brandenburger Verwaltungsgerichten regelmäßig deutlich überschritten. Auch bei den Zivil- und Sozialgerichten sind die Verfahren leider häufig unangemessen verzögert.
Auch ohne eine Änderung der Bausubstanz erlischt die erteilte Baugenehmigung wenn eine bauliche Anlage längere Zeit nicht oder nicht in der genehmigten Weise genutzt wird.
Wann eine genehmgigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt ist im Einzelfall zu entscheiden.
Auch der Übergang von Wochendhausnutzung zur Dauerwohnnutzung stellt aber z.B. eine Nutzungsänderung dar, die einer Baugenehmigung bedarf. (OVG MV B.v. 28.12.2007, 3 M 190/07)
Das OLG Brandenburg hat am 3.4.2019 entschieden, daß Eltern denen der Träger der örtl. Jugendhilfe keinen Kita-Platz zur Verfügung stellt ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Dieser umfasst z.B. auch den Verdienstausfall der Eltern, wenn dieser wegen der Kinderbetreuung anfällt. Anspruchsvorraussetzung ist aber, dass die betroffenen Eltern den Bedarf rechtzeitig angemeldet haben und versucht wurde den Anspruch erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen. OLG Brandenburg, Az 2 W 33/18
Hinweis:
Die ziterten Urteile und Kommentare ersetzen keine Rechtsberatung.